Informationen für in den USA lebende Auslandsdeutsche
Nützliche Links
Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament
Im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die in den letzten 25
Jahren mindestens drei Monate in Deutschland gewohnt haben, können an
den Wahlen zum Bundestag (im Jahre 2009) und zum
Europäischen Parlament (im Jahre 2009) per Briefwahl teilnehmen. Die
genauen Wahltermine finden Sie beim
Bundeswahlleiter, der auch das
Antragsformular zur Eintragung ins Wählerverzeichnis
zur Verfügung stellt.
Doppelte Staatsangehörigkeit Deutschland-USA
(siehe auch Information der deutschen Botschaft in den USA und Information des Bundesverwaltungsamtes)
Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. 1. 2000
erlaubt es deutschen Staatsangehörigen nun, unter gewissen
Bedingungen bei dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit
("naturalization") die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.
(Rechtsgrundlage hierzu sind der
Paragraph
25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
sowie die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums.)
Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist möglich,
wenn man zweierlei nachweisen kann:
- "Fortbestehende Bindungen" an Deutschland: in Deutschland lebende Vewandte,
mit denen Sie in engem Kontakt stehen; Besitz von Immobilien in Deutschland;
zu erwartende Renten- oder Versicherungsleistungen aus Deutschland; berufliche
Kontakte nach Deutschland usw. Es ist zu beachten, dass nicht alle diese
Kriterien erfüllt sein müssen; ich z. B. konnte nur enge Verwandte
in Deutschland und berufliche Kontakte nach Deutschland angeben, ich bemerkte
in meinem Brief ans Konsulat auch noch, dass ich mich übers Internet
ständig über Geschehnisse in Deutschland auf dem laufenden
halte.
- Erhebliche persönliche Nachteile bei Nichterwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit: mögliche steuerliche Nachteile bei Erbschaften
in den USA; berufliche Beschränkungen (z. B. bei Anträgen für
Forschungsmittel, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erfordern);
Reisebeschränkungen (da die "green card" nach einem Jahr Aufenthalt
außerhalb der USA verfällt); beschränkter konsularischer
Schutz im Ausland (da sich weder die deutsche noch die amerikanische
Botschaft in Angelegenheiten wie Doppelbesteuerung in Drittstaaten
verantwortlich fühlt) usw.
Hierbei ist wichtig, dass man alle angegebenen Gründe mit
persönlichen Beispielen glaubhaft machen kann.
Der Antrag zur Beibehaltungsgenehmigung ist an das zuständige deutsche Konsulat zu stellen,
beizufügen sind das amtliche Antragsformular sowie ein formloser Begleitbrief, der die
für Sie entstehenden Vorteile der ausländischen
Staatsangehörigkeit sowie Ihre Bindungen an Deutschland
ausführlich erklärt. Das Konsulat leitet Ihren Antrag dann an
das Bundesverwaltungsamt in Köln weiter, und einige Wochen
später werden Sie aufgefordert, diverse Geburtsurkunden,
Heiratsurkunden und Meldebescheinigungen einzureichen. Diese können
im allgemeinen übers Internet beim Standesamt der Stadt
(http://www.stadtname.de) angefordert werden, die diese Unterlagen hat
(eventuelle Gebühren sind niedrig oder entfallen, wenn Sie im Ausland
leben, oft ganz). Sie reichen diese sowie ein polizeiliches
Führungszeugnis vom Bundeskriminalamt (das entsprechende Formular
schickt Ihnen das Konsulat) dann beim Konsulat ein, und nach einigen
Monaten erhalten Sie die Entscheidung über Ihren Antrag sowie eine
Aufforderung, die Gebühr von EUR 255 zu überweisen.
Die Kriterien, die das Bundesverwaltungsamt anlegt, sind inzwischen auf dem Informationsblatt des Bundesverwaltungsamtes etwas klarer
erläutert; wichtig aber ist, dass die Genehmigung auf jeden Fall eine
Ermessensfrage ist und dass kein rechtlicher Anspruch besteht!
Die Beibehaltungsgenehmigung ist im Falle der Erteilung auf zwei
Jahre beschränkt, und Sie müssen innerhalb dieser Zeit dem
Bundesverwaltungsamt eine Kopie Ihres amerikanisches "naturalization
certificate" zuschicken.
Viel Glück bei Ihrem Antrag auf Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung!
Verantwortlich/Prepared by
Steffen Lempp
(lempp@math.wisc.edu)